Seit einigen Monaten hört man immer wieder seitens Regierungsmitgliedern, dass darüber debattiert wird, den Erwerb von Immobilien durch nicht auf den Balearen ansässige Personen zu beschränken.
Zwar wurde in den meisten dieser Erklärungen versucht, das Wort "Ausländer" zu vermeiden und nur von "Nichtansässigen" zu sprechen, um keine diskriminierende oder fremdenfeindliche Botschaft zu vermitteln, doch besteht kein Zweifel daran, dass es darum geht, den Erwerb von Immobilien durch Ausländer zu verbieten. Da in Artikel 19 der spanischen Verfassung der Grundsatz verankert ist, dass Spanier das Recht haben, ihren Wohnsitz frei zu wählen, und in Artikel 33 das Recht auf Privateigentum verankert ist, liegt es auf der Hand, dass die Initiative der Regierung darauf abzielt, ausländische Staatsbürger am Erwerb von Eigentum zu hindern. Eine gegenteilige Behauptung wäre gleichbedeutend mit der Behauptung, die Vertreter der Regierung würden den Inhalt der Verfassung nicht kennen.
Viele Kunden und Freunde haben mich gefragt, inwieweit dies möglich ist, weshalb ich kurz die Gründe darlegen möchte, warum diese Initiative keinen Erfolg haben kann. Und es sind nicht nur Anwaltskollegen, die seit langem vor der Undurchführbarkeit und dem politischen Opportunismus eines solchen Vorschlags warnen. Vor kurzem hat auch der Staatssekretär für die Beziehungen zur Abgeordnetenkammer, welcher der Zentralregierung in Madrid unterstellt ist, in Beantwortung von Fragen von Antonia Jover, Mitglied der politischen Partei Podemos (zusammen mit "Mes pro Mallorca", dem Hauptbefürworter dieser Initiative), erklärt, dass die Beschränkung des Erwerbs von Wohnraum für Nicht-Residenten der Balearen nicht legal ist.
Das Erstaunlichste an dieser Diskussion ist, dass alle Mitglieder der Arbeitsgruppe, die Anfang Dezember 2022 zu diesem Zweck eingesetzt wurde, wissen oder zumindest wissen sollten, dass der Inhalt des Vorschlags schlichtweg illegal ist.
An dieser Arbeitsgruppe sind das Präsidialministerium, das Wohnungsbauministerium, das Finanzministerium, die Rechtsabteilung der Autonomen Gemeinschaft und die Universität der Balearischen Inseln beteiligt. Es werden also beträchtliche personelle und zeitliche Ressourcen für dieses "Projekt" aufgewendet, Ressourcen, die von allen Bürgern dieser Inseln bezahlt werden.
Da sich die Maßnahme, wie wir bereits erläutert haben, an ausländische Bürger richtet, die eine Immobilie auf den Balearen erwerben möchten, müssen wir analysieren, ob die Maßnahme sowohl für EU-Bürger als auch für Nicht-EU-Bürger rechtmäßig ist. Und in beiden Fällen ist die Antwort dieselbe, wenn auch mit einer anderen Rechtsgrundlage.
Es ist nicht möglich, den Kauf und Verkauf von Immobilien auf EU-Bürger zu beschränken, da die Freizügigkeit, der freie Aufenthalt und die Niederlassungsfreiheit europäischer Bürger in verschiedenen von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen wie dem Schengener Abkommen von 1990, dem Maastrichter Abkommen von 1992 und dem Lissabonner Abkommen von 2009 verankert sind. Außerdem verbietet Artikel 21.2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich der Verträge.
Spanien hat diese Verträge unterzeichnet, ohne ein Ausnahmeprotokoll aufzunehmen, und ist daher verpflichtet, deren Inhalt vollständig einzuhalten. Nur eine Änderung dieser Verträge, die der einstimmigen Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten bedarf, würde die Möglichkeit eröffnen, dass die Initiative der Regierung durchführbar ist. In Anbetracht der Investitionen, die viele EU-Bürger seit Jahren auf Mallorca tätigen, ist nicht davon auszugehen, dass ihre jeweiligen Herkunftsländer einer solchen Änderung zustimmen würden, was bedeuten würde, dass ihre Staatsangehörigen ihre Immobilien nur an andere Bürger mit Wohnsitz auf den Balearen verkaufen könnten, was zweifellos eine Einschränkung ihrer Rechte bedeuten würde.
Andererseits haben Nicht-EU-Ausländer das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen, ohne andere Einschränkungen als die, die allgemein durch Verträge und Gesetze festgelegt sind, wie in Artikel 5 des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien vorgesehen.
Darüber hinaus gibt es ein weiteres starkes Argument, welches es der Autonomen Gemeinschaft der Balearen unmöglich macht, eine solche Maßnahme zu ergreifen, nämlich dass sie nicht über die Kompetenz verfügt, sie zu genehmigen. Dies ist insofern der Fall, als die spanische Verfassung dem Staat die Zuständigkeit für Ausländerangelegenheiten (Artikel 149.1. 2º) und internationale Beziehungen (Artikel 149.1. 3º) vorbehält, so dass die Gemeinschaft -abgesehen davon, dass eine solche Gesetzesänderung aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist- keine Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt.
Ich fürchte, die Mitglieder der Regierung sind sich dieser Umstände voll bewusst, aber angesichts der Tatsachen spielt das für sie keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Es berührt sie auch nicht, dass, wie wir bereits erwähnt haben, die Regierung diese Initiative ablehnt und darauf hinweist, dass jede Beschränkung "aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit notwendig, verhältnismäßig und nicht diskriminierend" sein muss, und sie daran erinnert, dass Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern verbietet, und klarstellt, dass diese Freiheit des Kapitalverkehrs das Recht der europäischen Bürger schützt, Zweitwohnungen in einem anderen Staat der Union zu erwerben.
Zu den Beispielen von Malta oder den Aland-Inseln, die als Präzedenzfall und Rechtfertigung für eine solche Maßnahme angeführt wurden, stellt die Zentralregierung klar, dass "die in der Frage genannten Beschränkungen des Immobilienerwerbs durch europäische Bürger in das Primärrecht der Europäischen Union aufgenommen wurden. Dies war der Fall in Dänemark (Protokoll 32 des EU-Vertrags), Malta (Protokoll 6 der Beitrittsakte), Finnland/Åland-Inseln (Protokoll 2 der Beitrittsakte) und Kroatien (Anhang V der Beitrittsakte)", Einschränkungen, die das Königreich Spanien nicht ausgehandelt hat.
Dies vorausgeschickt, möchte ich all jenen, die sich in irgendeiner Weise von der Initiative der Regierung negativ betroffen fühlen, eine Botschaft des Vertrauens übermitteln. Mir ist klar, dass die Initiative keine Rechtsgrundlage hat, und dass es sich vermutlich nur um eine weitere Wahlkampfmaßnahme -knapp drei Monate vor den örtlichen Wahlen- handelt.